#Gründungszuschuss #Förderung

Alles zum Gründungszuschuss

Autor/in: | 5. Dezember 2023 | Lesezeit: 7 min
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Der Gründungszuschuss ist genau genommen eine Ermessensleistung, die der Bundesagentur für Arbeit einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt – ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht demzufolge nicht: Der Sachbearbeiter entscheidet meist allein auf Basis von internen Richtlinien, wobei die „Vermittlung in Arbeit“ Vorrang hat. Daher ist entscheidend, dass der Gründungsinteressierte sich vollumfänglich informiert und sich sehr gut vorbereitet, um den BA-Sachbearbeiter von sich und seinem Gründungsvorhaben zu überzeugen.

In diesem Artikel erfährst Du alles, was Du über den Gründungszuschuss wissen musst: wer antragsberechtigt ist, welche Leistungen der Gründungszuschuss beinhaltet, wo die (ausgelegten) Fallstricke sind und zu guter Letzt wie man den Gründungszuschuss erfolgreich beantragt.

In diesem Artikel erfährst Du alles, was Du über den Gründungszuschuss wissen musst: wer antragsberechtigt ist, welche Leistungen der Gründungszuschuss beinhaltet, wo die (ausgelegten) Fallstricke sind und zu guter Letzt wie man den Gründungszuschuss erfolgreich beantragt.

Der Gründungszuschuss (Gem. § 93 SGB III)

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) zur finanziellen Unterstützung von Gründungs­interes­sierten, die noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG1) haben.

HIER OFFIZIELL BEANTRAGEN

Der Gründungszuschuss in Kürze

  • Förderziel
    • Staatliche Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit
    • Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung nach der Existenzgründung
  • Förderhöhe & -dauer
    • Phase 1 (6 Monate): mtl. die Höhe des gewährten ALG1-Betrags + 300€
    • Phase 2 (9 Monate): mtl. 300€
  • Fördervoraussetzungen (antragsberechtigt)
    • arbeitslos gemeldet, noch mind. 150 Tage Restanspruch auf ALG1
    • erfolglose Stellenvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    • das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht
    • Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Regelaltersrente
    • letzte Gründungszuschuss-Förderung liegt mehr als 24 Monate zurück
  • Antragstellung auf Förderung
    • Selbstständigkeit wird hauptberuflich ausgeübt
    • Reihenfolge und Fristen beachten: Antragstellung vor Unternehmensgründung
    • nachweisbare Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
    • positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
  • Versteuerung + Sozialversicherungspflichten
    • der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig (kein Progressionsvorbehalt)
    • verpflichtende Krankenversicherung: gesetzlich (GKV) oder privat (PKV) möglich
    • freiwillige Rentenversicherung möglich (berufsgruppenabhängig)
    • freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich

Förderziel: Was wird gefördert?

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Gründerförderung für deutsche Staatsbürger, die ALG1 beziehen und sich hauptberuflich selbstständig machen wollen – und damit letztlich ihre Arbeitslosigkeit beenden. Insbesondere in der Gründungsphase dient der Gründungszuschuss dem Gründer zur Sicherung seines Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung).

Beantragt und bewilligt wird der Gründungszuschuss bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur.

Förderhöhe & -dauer: Wie wird gefördert?

Der Gründungszuschuss kann insgesamt bis zu 15 Monaten gewährt werden; er ist in die folgenden zwei Phasen, die separat beantragt und bewilligt werden müssen, unterteilt:

  • Phase 1 (6 Monate): mtl. die Höhe des gewährten ALG1-Betrags + 300€-Pauschale
  • Phase 2 (9 Monate): mtl. 300€-Pauschale

 

Rechenbeispiel: Arbeitnehmer mit 4.200€ Bruttogehalt, keine Kinder, Lohnsteuerklasse 1

Nettogehalt

2.612,50€

ALG1 (= 60% d. Nettogehalts)

1.567,50€


Phase 1 (6 Monate)

1.567,50€ + 300,00€ = 1.867,50€ (mtl.)

Phase 2 (9 Monate)

300,00€ (mtl.)


Gesamtförderung (15 Monate)

13.905,00€

Quelle: http://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html

 

Phase 1 stellt die Grundförderung dar, in der der Gründer sein Geschäft gemäß mit dem Antrag eingereichten Businessplan (-> Antragstellung) aufbaut.

Phase 2 ist die Aufbauförderung und soll die soziale Absicherung des Gründers weiter gewährleisten. In dieser Phase sollte das Geschäft bereits „laufen“: Spätestens jetzt sollten erste Umsätze generiert werden; die Einnahmen sollten zudem einen Großteil der Lebensunterhaltskosten des Gründers decken. Für diese zweite Förderphase müssen Gründer der BA ihre „hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“ und „intensive Geschäftstätigkeit“ anhand geeigneter Unterlagen (z.B. bisherige Einnahmen-Überschuss-Rechnung, erwartete Umsatz- und Gewinnprognose und/oder eine Übersicht der Auftragseingänge) nachweisen. Um eine nahtlose Fortzahlung des Gründungszuschusses sicherzustellen, sollten Gründer den Verlängerungsantrag erfahrungsgemäß spätestens 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der ersten Phase stellen.

Da es sich beim Gründungszuschuss um eine Förderung (kein Darlehen!) handelt, braucht der Gründer den Gründungszuschuss nicht zurückzuzahlen, sofern er keine Falschangaben macht und sich an die Regeln hält. Es sollte insbesondere weder ein Nebenjob mit mehr als 15 Stunden pro Woche noch eine völlig andere als im Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Fördervoraussetzungen: Wer wird gefördert?

Ein Gründer muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um den Gründungszuschuss überhaupt beantragen zu können und letztlich auch erfolgreich bewilligt zu bekommen:

  • Arbeitslosigkeit + erfolglose Stellenvermittlung. Gefördert werden können nur Empfänger von ALG1, die noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tage zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung haben und sich nicht in einer Sperrzeit (z.B. wegen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses) befinden. Da bei der BA die Vermittlung des Arbeitslosen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis Vorrang hat, muss der Arbeitslose zudem seine schwierige Arbeitsmarktsituation, beispielsweise anhand von (ca. 20+) erfolglosen Bewerbungsversuchen, die zu keiner Anstellung geführt haben, belegen. Alternativ sollten sehr gute Gründe angeführt werden, warum man mit seiner Qualifikation nicht in eine Festanstellung möchte (z.B. keine verfügbaren Stellen für seine Qualifikationen im Umkreis [/ ländlichen Umfeld]; produktiveres Arbeiten im Home Office als [alleinerziehende] Mutter).
  • Geplante, tragfähige Existenzgründung. Der Gründungsinteressierte muss die Intention sowie den Willen haben, seine Selbstständigkeit hauptberuflich (d.h. mind. 15h/Woche) auszuüben, um nachhaltig seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu muss auch ein tragfähiges Geschäftskonzept vorgelegt werden, das von einer fachkundigen Stelle positiv begutachtet werden muss (-> Antragstellung).
  • Persönliche und fachliche Kompetenzen. Der Gründungsinteressierte muss die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Umsetzung seiner Geschäftsidee besitzen, d.h. die notwendigen Qualifikationen (z.B. Meisterbrief), Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. kaufmännisches Wissen) zur Ausübung der geplanten selbstständigen Tätigkeit müssen der BA nachgewiesen werden. Bestehen begründete Zweifel oder Defizite, sollte der Gründungsinteressierte entsprechende (freiwillige oder durch die BA auferlegte) Seminare besuchen.
  • Alters- und Förderbeschränkungen. Der Gründungsinteressierte sollte das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, da ansonsten die Förderung durch den Gründungszuschuss nicht bewilligt bzw. enden würde. Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Regelaltersrente nicht erfüllt sein und die letzte Gründungszuschuss-Förderung muss mehr als 24 Monate zurückliegen.

Antragstellung auf Förderung

Bei der Antragstellung sind vor allem eine gute Zeitplanung sowie die Einhaltung der Reihenfolge und Fristen von entscheidender Bedeutung, da Du ansonsten Gefahr läufst, „Geld liegen zu lassen“ oder sogar eine Ablehnung Deines Antrags zu erhalten (im schlimmsten Fall aufgrund eines formellen Fehlers). Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht Dir daher den optimalen zeitlichen Ablauf zur Beantragung des Gründungszuschusses:

Im Folgenden erklären wir Dir anhand dieser Abbildung das entsprechende zeitliche Vorgehen und welche Reihenfolge und Fristen es zu beachten gilt.

Reihenfolge beachten! Antrag auf Gründungszuschuss vor der Unternehmensgründung

Es ist unabdingbar, dass immer erst ein Antrag auf Gründungszuschuss gestellt wird, bevor ein Unternehmen gegründet wird. Daher sollte der folgende Verfahrensablauf eingehalten werden:

  1. Beratungsgespräch mit seiner BA-Vermittlungskraft vereinbaren: Gründungsabsicht bekunden und Antragsformulare mit eingetragenem Datum D1 (!) anfordern.
  2. Zeitraum nutzen, um Gründungsvorbereitungen zu treffen (speziell für diesen Zeitraum haben wir Dir einen -> Leitfaden zum Gründungserfolg ausgearbeitet):
    • Falls nötig: Seminare oder sonstige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung entsprechender (fehlender) Qualifikationen oder Kenntnisse besuchen.
    • Geschäftskonzept ausarbeiten und in Form eines Businessplans verschriftlichen
    • Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts durch eine frei wählbare fachkundige Stelle bestätigen lassen (-> die sog. Tragfähigkeitsbescheinigung, siehe B1+B2).
  3. Gewerbe zum geplanten Datum D2 (> D1) anmelden: Die Rechtsform kann dabei frei – sollte jedoch sinnvoll – gewählt werden (-> Überblick der Rechtsformen).
  4. Kompletten Antrag (Antragsformular, Businessplan und fachkundige Stellungnahme, Lebenslauf mit Qualifikationen) bei der örtlich zuständigen BA einreichen.
  5. Bewilligungsbescheid abwarten
  6. Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei einem positiven Bewilligungsbescheid

Zunächst sollte der BA-Vermittlungskraft in einem Beratungsgespräch (siehe Zeitpunkt A) die Gründungsabsicht unter geplanter Inanspruchnahme des Gründungszuschusses mitgeteilt und die Antragsformulare abgeholt werden. Da das vorrangige Ziel der BA die Vermittlung des Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt ist, kann es u. U. passieren, dass die Vermittlungskraft versucht, den Gründungswilligen zu verunsichern oder ihm die Gründungsabsicht auszureden. Hier sollte man sich nicht entmutigen oder abwimmeln lassen und gute Argumente für den Weg in die Selbstständigkeit anführen. In diesem Zusammenhang ist der sog. „Tag der Antragstellung“ ein sehr irreführender Begriff. Dabei ist der Tag gemeint, an dem die Antragsformulare abgeholt werden (-> Zeitpunkt A), und nicht der Tag, an dem der komplette Antrag abgegeben / „gestellt“ wird (-> Zeitpunkt D). Daher ist es wichtig zu kontrollieren, dass neben den persönlichen Daten auch der „Tag der Antragstellung“ auf den Antragsformularen eingetragen ist.

In diesem Beratungsgespräch sollte abgeklärt werden, was für die Antragstellung alles erforderlich ist. Beispielsweise können bei fehlenden Qualifikationen oder Kenntnissen entsprechende Weiterbildungsseminare (siehe Zeitraum B) „empfohlen“ bzw. angeordnet werden.

Als Nächstes sollte ein aussagekräftiger Businessplan (siehe Zeitraum B) ausgearbeitet werden, um sowohl die BA als auch eine fachkundige Stelle (z.B. IHK oder HWK) von der Ernsthaftigkeit des Gründungsvorhabens zu überzeugen. Dabei ist es sinnvoll, sich zunächst von der fachkundigen Stelle beraten zu lassen und das Geschäftskonzept im Dialog stetig zu verfeinern (siehe Zeitraum B1), denn schließlich muss die fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Businessplans überprüfen und in Form einer sog. Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. fachkundigen Stellungnahme bestätigen (siehe Zeitraum B2).

Warum sollte ich mir lieber den Businessplan erstellen lassen?

Die Gewerbeanmeldung (siehe Zeitpunkt C) könnte theoretisch bereits direkt nach Zeitpunkt A erfolgen, jedoch sollte man sich den Zeitpunkt sehr genau überlegen, da die Vorbereitung bis zur Antragstellung unter Umständen Wochen oder Monate dauern kann. Hier ist es wichtig, ja sogar unerlässlich, dass der Tag der Gewerbeanmeldung nach dem „Tag der Antragstellung“ (= Abholung der Antragsformulare) liegt; andernfalls ist es nicht mehr möglich, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Unter dieser Bedingung kann die Gewerbeanmeldung auch schon vor der „eigentlichen“ Antragstellung (= Einreichen des Antrags) als auch vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheids erfolgen. Je nach regionalem Gewerbeamt ist es sogar möglich, die Gewerbeanmeldung (ggf. bis zu 6 Wochen) in die Zukunft zu datieren.

Zur eigentlichen Antragstellung (siehe Zeitpunkt D) findet man auf Seite 2 des Antrags die schriftliche Auflistung der von der BA-Vermittlungskraft angeforderten Unterlagen – i. d. R. werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
    • zzgl. eine Erläuterung, inwiefern die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Sicherung nach der Existenzgründung nur durch die Gewährung des Gründungszuschuss gewährleistet werden kann (-> Anlage „Begründung der Förderung“)
  • aussagekräftiger Businessplan (ca. 15-20 Seiten)
    • Beschreibung des Gründungsvorhabens
    • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan für mind. 3 Jahre
    • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für mind. 3 Jahre
    • Anhang: lückenloser Lebenslauf inkl. aller (relevanten) Zeugnisse und Zertifikate
  • positive Tragfähigskeitsbescheinigung des Gründungsvorhabens
    • durch eine fachkundige Stelle (z.B. IHK, HWK, Unternehmens-/Steuerberater, Gründerzentren, Wirtschaftsprüfer, Banken / Kreditinstitute)
  • diverse Nachweise
    • Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (idealerweise mit Verweis auf den Lebenslauf)
    • [falls erforderlich] Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes
    • [falls erforderlich] Bescheinigung über die Teilnahme an angeordneten Seminaren
    • [falls erforderlich] Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe) bzw. beim Finanzamt (Freiberufler)

Die Einreichung des Antrags erfolgt fristgerecht (d.h. solange noch mind. 150 Tage Restanspruch auf ALG1 besteht) entweder persönlich bei der BA, per Einschreiben oder per E-Mail. In jedem Fall sollte immer eine Empfangsbestätigung („Antrag erhalten“ + „Antrag komplett“) eingeholt werden. I.d.R. muss das Geschäftskonzept nicht mehr persönlich bei der BA vorgestellt werden. Falls die BA es dennoch verlangt, sollte der Gründer sehr gut vorbereitet sein und sein Gründungsvorhaben souverän und überzeugend präsentieren können.

Die Bearbeitungsdauer des Antrags hängt vom Einzelfall ab. Der Bewilligungsbescheid kommt erfahrungsgemäß nach ca. 2-3 Wochen (siehe Zeitpunkt E) und gilt lediglich für Phase 1. Für Phase 2 muss rechtzeitig ein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt werden (-> Förderhöhe & -dauer).

Bei einem positivem Bewilligungsbescheid kann die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (= der sog. „Tag der Gründung“) zum Zeitpunkt F erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird auch der Gründungszuschuss gezahlt.

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UNSERE LEISTUNGEN

Versteuerung & Sozialversicherungspflichten während der Förderung

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (gemäß §3 Nr. 2 EStG), d.h. er ist nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt der Einkommensteuer (§32b EStG). Ansonsten gelten alle Steuerpflichten für Selbstständige und Unternehmer (-> Steuern für Existenzgründer).

Während der Förderung muss sich der Gründer selbst um die Sozialversicherungen kümmern. Die 300€-Pauschale des Gründungszuschusses sind speziell für diesen Zweck vorgesehen.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: verpflichtend
    • gesetzliche (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) wählbar (-> Unsere PKV-Empfehlung: Ottonova)
    • Krankentagegeld/Krankengeld-Absicherung freiwillig möglich
    • [Tipp] In der Gründungsphase kann es durchaus sinnvoll/günstiger sein, insbesondere wenn anfangs nur geringe Einnahmen erzielt werden, zunächst weiter in der gesetzlichen KV zu bleiben.
  • Rentenversicherung: freiwillig möglich
    • für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Handwerker, Lehrer, Dozenten, Erzieher, Pfleger oder Künstler) ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings verpflichtend
    • Alternativen: private Altersvorsorge, Rücklagen anlegen
  • Arbeitslosenversicherung: freiwillig möglich
    • der noch bestehende Restanspruch auf ALG1 wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht
    • hier kann freiwillig ein beitragspflichtiger Antrag auf Aufnahme und Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gestellt werden; dieser muss allerdings unmittelbar – innerhalb von drei Monaten – nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen (-> Merkblatt der BA)

Neben der persönlichen Absicherung (z.B. Sozialversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung) sollte sich jeder Selbstständige über die betrieblichen Risiken seiner Unternehmung bewusst sein und entsprechend – je nach Gründungsphase, Tätigkeitsfeld/Branche und Betriebsgröße – sinnvolle Gewerbe- und Betriebsversicherungen (z.B. Berufshaftpflicht-, Betriebshaftpflicht-, Rechtsschutz-, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) abschließen. Hier ist es ratsam, sich von einem kompetenten und unabhängigen Versicherungsmakler Ihres Vertrauens beraten zu lassen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Links

Rund um den Gründungszuschuss

Existenzgründung

Fachkundige Stellen

Literatur